Irrtum ist unrichtige bzw fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit.1162 Er kann sich auf Gegenwärtiges oder Vergangenes, aber auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen.1163 Die Irrtumsanfechtung ist gemäß § 876 ABGB sowohl auf Verträge als auch auf einseitige Willenserklärungen, wie Angebote, anwendbar.