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B. Irrtum (Boscheinen-Duursma/Wiesinger)

Boscheinen-Duursma/Wiesinger2. AuflAugust 2019

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Irrtum ist unrichtige bzw fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit.11621162Siehe zB Rummel in Rummel/Lukas4 § 871 ABGB Rz 3; Bollenberger in KBB5 § 871 ABGB Rz 2. Er kann sich auf Gegenwärtiges oder Vergangenes, aber auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen.11631163 Rummel in Rummel/Lukas4 § 871 ABGB Rz 3. Die Irrtumsanfechtung ist gemäß § 876 ABGB sowohl auf Verträge als auch auf einseitige Willenserklärungen, wie Angebote, anwendbar.

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