Wenn die Parteien bei Vertragsschluss vom Bestehen oder künftigen Eintritt bestimmter Voraussetzungen ausgingen und sie in dieser Erwartung enttäuscht werden, ohne hierfür eine vertragliche Regelung getroffen zu haben, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses haben kann. Dabei geht es im Wesentlichen um den Konflikt zwischen dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, dem zur Wahrung der Verkehrssicherheit und damit auch effektiver Marktverhältnisse Vorrang zukommt, und Entwicklungen, die die ausgleichende Gerechtigkeit ebenso wie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit beeinträchtigen und das unveränderte Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.1178