List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung;1146 grobe Fahrlässigkeit reicht nicht.1147 Eine Unterscheidung nach Art des Irrtums erfolgt nicht; auch ein bloßer Motivirrtum kann eine Anfechtung rechtfertigen.1148 Das Verhalten des Täuschenden und der daraus resultierende Irrtum des Gegners muss für den Vertragsabschluss kausal sein.1149