Der Schadenersatzanspruch kann
objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret berechnet werden. Wie ein Schaden berechnet wird, hängt auch aufgrund des abgestuften Schadensbegriffs vom
Grad des Verschuldens ab. Nach §§ 1323 f ABGB hat der Schädiger bei
leichter Fahrlässigkeit nur den positiven Schaden zu ersetzen, bei
grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) hingegen trifft ihn die Pflicht zum Ersatz des Interesses (positiver Schaden und entgangener Gewinn). Zu beachten ist, dass bei beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäften gemäß § 349 UGB bereits bei leichter Fahrlässigkeit auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. Nach der überwiegenden Auffassung bestimmt nun § 1332 ABGB, dass bei leichter Fahrlässigkeit der
positive Schaden nach dem gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, somit
objektiv-abstrakt zu berechnen ist; das bei grobem Verschulden zu ersetzende
Interesse ist hingegen
subjektiv-konkret zu ermitteln. Da aber der Vorwurf des groben Verschuldens auch leichte Fahrlässigkeit umfasst, kann der Geschädigte statt des Interesses auch den Ersatz des objektiven Schadens fordern und hat insofern ein Wahlrecht.