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B. Schadensberechnung (Högl)

Högl2. AuflAugust 2019

1. Grundsätzliches

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Der Schadenersatzanspruch kann objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret berechnet werden. Wie ein Schaden berechnet wird, hängt auch aufgrund des abgestuften Schadensbegriffs vom Grad des Verschuldens ab. Nach §§ 1323 f ABGB hat der Schädiger bei leichter Fahrlässigkeit nur den positiven Schaden zu ersetzen, bei grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) hingegen trifft ihn die Pflicht zum Ersatz des Interesses (positiver Schaden und entgangener Gewinn).11131113 Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/83; Danzl in KBB5 § 1324 ABGB Rz 1. Zu beachten ist, dass bei beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäften gemäß § 349 UGB bereits bei leichter Fahrlässigkeit auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.11141114 Kerschner in Jabornegg/Artmann2 § 376 UGB Rz 7. Nach der überwiegenden Auffassung bestimmt nun § 1332 ABGB, dass bei leichter Fahrlässigkeit der positive Schaden nach dem gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, somit objektiv-abstrakt zu berechnen ist; das bei grobem Verschulden zu ersetzende Interesse ist hingegen subjektiv-konkret zu ermitteln. Da aber der Vorwurf des groben Verschuldens auch leichte Fahrlässigkeit umfasst, kann der Geschädigte statt des Interesses auch den Ersatz des objektiven Schadens fordern und hat insofern ein Wahlrecht.11151115 Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/76; Karner in KBB5 § 1293 ABGB Rz 10.

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