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A. Allgemeines (Högl)

Högl2. AuflAugust 2019

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Schadenersatz wegen Nichterfüllung gebührt gemäß § 933a ABGB zum einen in Fällen der Gewährleistung, dh wenn ein Mangel des Unternehmens bzw Anteils vorliegt und dieser durch den Verkäufer verschuldet ist (zu Beispielen für Unternehmensmängel siehe Rz 5/4 ff).11031103Das Erfüllungsinteresse steht bei behebbaren Mängeln sowie bei zwischen Vertragsabschluss und Übergabe vom Verkäufer zu vertretenden Mängeln zu. Bei anfänglich unbehebbaren Mängeln ist nach der hA aus Kausalitätsgründen nur der Vertrauensschaden zu ersetzen (P. Bydlinski in KBB5 § 933a ABGB Rz 8; Puck, Unternehmenskauf 112 ff). Ersatz gebührt hinsichtlich des Mangelschadens und des Mangelfolgeschadens. Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung siehe Rz 5/26 ff. Leistet zum anderen eine Partei schuldhaft nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder in der bedungenen Weise, so befindet sie sich in subjektivem Verzug und die andere Partei kann entweder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder auf Erfüllung bestehen und den Verspätungsschaden geltend machen (§§ 918, 921 S 1 ABGB). Ebenso ist eine Partei zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet, wenn sie die Erfüllung des Vertrages schuldhaft vereitelt oder sonst zu vertreten hat, so dass diese nachträglich unmöglich wird (§§ 920, 921 S 1 ABGB). Fälle des verschuldeten Verzugs beim Unternehmens- und Anteilskauf sind zB die Nichtleistung des Unternehmenskaufpreises oder die Nichtübergabe des Unternehmens bzw Nichtübertragung der Anteile bei Fälligkeit, aber auch sonstige Fälle der Nichterfüllung des Vertrages, wie zB ein unberechtigter (und somit unwirksamer) Rücktritt einer Partei.11041104Vgl P. Bydlinski in KBB5 § 918 Rz 10. Auch der Verzug mit äquivalenten (selbständigen) Nebenleistungen, dh solche, die mit der Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen und dementsprechend mit einem Teil der Gegenleistung veranschlagbar sind, ist hier denkbar (zB bei Unternehmenserwerb insb wegen der Markenzeichen11051105Vgl Rsp 1931/246; Reischauer in Rummel/Lukas4 § 918 ABGB Rz 125.).

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