vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Verzug und Unmöglichkeit (Boscheinen-Duursma/Wiesinger)

Boscheinen-Duursma/Wiesinger2. AuflAugust 2019

5/35
Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner den Vertrag „nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise“ erfüllt (§ 918 ABGB) und der Leistung kein dauerndes Hindernis entgegensteht. Verzug ist daher insbesondere dann gegeben, wenn der Kaufpreis für das Unternehmen bei Fälligkeit nicht geleistet wird. Der Gläubiger kann bei Verzug entweder weiterhin auf vertragsgemäßer Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist10931093Vgl zur angemessenen Nachfrist P. Bydlinski in KBB5 § 918 ABGB Rz 12 ff; Binder/Reidinger in Schwimann/Kodek4 § 918 ABGB Rz 42 ff. vom Vertrag zurücktreten (§ 918 Abs 1 ABGB). Der Rücktritt führt zum Wegfall des Unternehmenskaufvertrages, bereits erbrachte Leistungen sind zurückzustellen. Da der Rücktritt nur schuldrechtlich, nicht aber sachrechtlich zurückwirkt, fällt übertragenes Eigentum nicht automatisch an den Veräußerer zurück, sondern ist rückzuübereignen.10941094 P. Bydlinski in KBB5 § 918 ABGB Rz 15; Binder/Reidinger in Schwimann/Kodek4 § 918 ABGB Rz 50. Vertragliche Modifikationen des Rücktrittsrechts

Seite 379

sind möglich, können aber im Einzelfall sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB) sein.10951095Vgl Binder/Reidinger in Schwimann/Kodek4 § 918 ABGB Rz 99 ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!