Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner den Vertrag „nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise“ erfüllt (§ 918 ABGB) und der Leistung kein dauerndes Hindernis entgegensteht. Verzug ist daher insbesondere dann gegeben, wenn der Kaufpreis für das Unternehmen bei Fälligkeit nicht geleistet wird. Der Gläubiger kann bei Verzug entweder weiterhin auf vertragsgemäßer Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist1093 vom Vertrag zurücktreten (§ 918 Abs 1 ABGB). Der Rücktritt führt zum Wegfall des Unternehmenskaufvertrages, bereits erbrachte Leistungen sind zurückzustellen. Da der Rücktritt nur schuldrechtlich, nicht aber sachrechtlich zurückwirkt, fällt übertragenes Eigentum nicht automatisch an den Veräußerer zurück, sondern ist rückzuübereignen.1094 Vertragliche Modifikationen des Rücktrittsrechts sind möglich, können aber im Einzelfall sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB) sein.1095
Seite 379