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D. Ausschluss der Gewährleistung (Boscheinen-Duursma/Wiesinger)

Boscheinen-Duursma/Wiesinger2. AuflAugust 2019

1. Offenkundige Mängel

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Fallen Mängel einer Sache „in die Augen“ oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet nach § 928 ABGB keine Gewährleistung statt, ausgenommen im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage. Da augenfällige Mängel gewöhnlich schon bei der Preisvereinbarung berücksichtigt werden, soll für diese Mängel keine Gewährleistung erfolgen.10741074 Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 386. Nach verbreiteter Ansicht ergebe sich im Wege eines Größenschlusses, dass eine Gewährleistung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Mangel zwar nicht in die Augen fällt, aber dem Erwerber bei Vertragsschluss tatsächlich bekannt war.10751075 Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 388; Gschnitzer in Klang2 IV/1 521.

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