Fallen Mängel einer Sache „
in die Augen“ oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet nach § 928 ABGB keine Gewährleistung statt, ausgenommen im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage. Da augenfällige Mängel gewöhnlich schon bei der Preisvereinbarung berücksichtigt werden, soll für diese Mängel keine Gewährleistung erfolgen. Nach verbreiteter Ansicht ergebe sich im Wege eines Größenschlusses, dass eine Gewährleistung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Mangel zwar nicht in die Augen fällt, aber dem Erwerber bei Vertragsschluss tatsächlich bekannt war.