Als gesetzliche Gewährleistungsbehelfe kommen gemäß § 932 Abs 1 ABGB die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), der
Austausch der Sache, eine angemessene
Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die
Aufhebung des Vertrags (Wandlung) in Betracht.