Beim Unternehmenskauf ieS ist ein Unternehmen hinsichtlich der Gewährleistungsfrist nach verbreiteter Ansicht als unbewegliche Sache zu behandeln.1042 Die Gewährleistungsfrist soll daher grundsätzlich 3 Jahre (§ 933 Abs 1 ABGB) betragen und zwar auch dann, wenn der Mangel des Unternehmens in der Mangelhaftigkeit einer zum Unternehmen gehörigen beweglichen Sache besteht (und dieser Mangel auf den Wert oder die Tauglichkeit des Unternehmens als Ganzes durchschlägt).1043 Diese Frist wird von Teilen der Lehre1044 auch für den Beteiligungskauf bejaht. Reich-Rohrwig/Thiery haben allerdings schon zum alten Gewährleistungsrecht (vor dem GewRÄG 2001) vertreten, dass eine solche Gleichbehandlung nur hinsichtlich jener Mängel sachgerecht sei, die das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen selbst betreffen; bei Rechtsmängeln des Anteils gelte hingegen die (nach früherer Rechtslage geltende) kurze 6-monatige Gewährleistungsfrist.1045 Von der überwiegenden jüngeren Lehre wird beim Unternehmenskauf aufgrund der Verlängerung der Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen durch das GewRÄG 2001 auf 2 Jahre die Zuordnung zur Frist für unbewegliche Sachen mit Recht abgelehnt.1046
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