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A. Unternehmensmängel (Boscheinen-Duursma/Wiesinger)

Boscheinen-Duursma/Wiesinger2. AuflAugust 2019

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Nach § 922 ABGB haftet der Veräußerer des Unternehmens für die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Gerade beim Unternehmenskauf kann jedoch eine erhebliche Unsicherheit bestehen, ob eine bzw welche Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt ist.994994Vgl zu gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Unternehmens etwa Hofmann/Nowotny, Die Bedeutung von Bilanzgarantien beim Unternehmenskauf, GesRZ 2009, 131; Puck, Anteilskauf: Haftung für die Ertragskraft eines Unternehmens, ecolex 1995, 250; kritisch dazu Oberlechner, Wann ist ein Unternehmen mangelhaft?, ecolex 2006, 629 f, der vertritt, dass Unternehmen – mangels Vergleichbarkeit – keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Es ist daher üblich und sinnvoll, bestimmte Eigenschaften des Unternehmens, für die jedenfalls gehaftet werden soll, ausdrücklich zu vereinbaren.995995Siehe auch Rz 2/205 ff.

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