Nach § 922 ABGB haftet der Veräußerer des Unternehmens für die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Gerade beim Unternehmenskauf kann jedoch eine erhebliche Unsicherheit bestehen, ob eine bzw welche Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt ist.994 Es ist daher üblich und sinnvoll, bestimmte Eigenschaften des Unternehmens, für die jedenfalls gehaftet werden soll, ausdrücklich zu vereinbaren.995