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D. Das Fehlen beider Grundverhältnisse (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Bei wirksamer Ermächtigung

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In der Beziehung zwischen dem Garanten und dem Auftraggeber kann zwischen dem Auftrag bzw der Ermächtigung zur Garantieeröffnung einerseits und einem Grundverhältnis, das den Garanten zur Garantieübernahme bewogen hat, etwa einer Avalkredit-Vereinbarung, anderseits unterschieden werden650650Diese Unterscheidung wurde bisher bei der Garantie zu wenig beachtet. Die Situation ist aber ganz die gleiche wie bei der Anweisung, wo zwischen dem Deckungsverhältnis und der Anweisung selbst (Ermächtigung) unterschieden wird; vgl Koziol in BVR III2 Rz 1/114 f.. Ist nur das Grundverhältnis, etwa der Kreditvertrag, ungültig, jedoch die Ermächtigung zur Garantieübernahme wirksam erteilt, so kommt es auch dann, wenn es im Valutaverhältnis an einer Verpflichtung des Auftraggebers fehlt, zu keiner direkten Kondiktion des Garanten gegen den Begünstigten: Der Garant hat auf Grund der Ermächtigung wirksam auf Rechnung des Auftraggebers geleistet, so dass auch diesem der Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten zusteht651651Für den Doppelmangel bei Anweisungslagen ist das überwiegend anerkannt: Siehe die Ausführungen zur Giroüberweisung Koziol in BVR III2 Rz 1/114..

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