In der Beziehung zwischen dem Garanten und dem Auftraggeber kann zwischen dem Auftrag bzw der
Ermächtigung zur Garantieeröffnung einerseits und einem
Grundverhältnis, das den Garanten zur Garantieübernahme bewogen hat, etwa einer Avalkredit-Vereinbarung, anderseits unterschieden werden. Ist nur das Grundverhältnis, etwa der Kreditvertrag, ungültig, jedoch die Ermächtigung zur Garantieübernahme wirksam erteilt, so kommt es auch dann, wenn es im Valutaverhältnis an einer Verpflichtung des Auftraggebers fehlt, zu keiner direkten Kondiktion des Garanten gegen den Begünstigten: Der Garant hat auf Grund der Ermächtigung wirksam
auf Rechnung des Auftraggebers geleistet, so dass auch diesem der Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten zusteht.