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C. Mängel des Valutaverhältnisses zwischen Auftraggeber und Begünstigtem (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

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Steht dem Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber 635635 Von Caemmerer, Riese-FS 302 f; Canaris, BVR3 Rz 1142; derselbe, ZIP 1998, 495 ff; Koziol, Garantievertrag 85; derselbe in KBB2 Vor §§ 1431–1437 Rz 11; J. Wilhelm, Die Kondiktion der Zahlung des Bürgen oder Garanten „auf erstes Anfordern“ im Vergleich zur Zession, NJW 1999, 3519; vgl auch mit etwas abweichender Begründung Spielbüchler, Anweisung und Rechtsgrund, ÖBA 2002, 431; OGH in ÖBA 1973, 166; ÖBA 1987, 505 mit Anm von Koziol; ÖBA 1988, 606 = SZ 61/63; 1 Ob 591/90 in ÖBA 1991, 293; 4 Ob 2195/96i in ÖBA 1997, 64 = SZ 69/178; 1 Ob 182/98s in ÖBA 1999, 555 = ecolex 1999, 319 mit Anm von G. Wilhelm; 9 Ob 97/04m in ÖBA 2005, 899; 6 Ob 253/03d in ÖBA 2005, 902. Für Ansprüche des Garanten jedoch Auhagen, Garantie 80 f; Horn, Brandner-FS 630 f; Liesecke, WM 1968, 27; ebenso Gröschler, JZ 1999, 822, der jedoch dabei offenbar bloß formell abstrakte Haftungen anspricht. Bereicherungsansprüche 636636 G. Faber, Ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Bankgarantie, ÖBA 2003, 353 ff, will dem Garantieauftraggeber auch einen Anspruch nach den Grundsätzen der Risikohaftung (§ 1014 ABGB) einräumen, da die Sicherungsabrede zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem auftragsrechtliche Elemente aufweise. Dies ist jedoch höchst zweifelhaft, da der Vertragspartner des Begünstigten die Sicherheit nicht auf Rechnung des Begünstigten, sondern im eigenen Interesse als Teil der von ihm selbst zu erbringenden Leistung bestellt, deren Erbringung für die Erlangung der Gegenleistung des Begünstigten erforderlich ist. gegen den Empfänger geltend machen637637Der Begünstigte kann jedoch dem Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetzen; durch die Schaffung einer Aufrechnungslage kann daher der Begünstigte sogar bei ungerechtfertigtem Abruf der Garantie eine gesicherte Position bezüglich seiner sonstigen Forderungen gegen den Garantieauftraggeber erlangen., da zwischen Garant und Begünstigtem die Leistung durch die abstrakte Verbindlichkeit gerechtfertigt wird. Diese Rückforderungsansprüche können dem Garanten jedoch schon im Vorhinein abgetreten werden (siehe Rz 3/163).

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