Steht dem Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber 635 Bereicherungsansprüche 636 gegen den Empfänger geltend machen637, da zwischen Garant und Begünstigtem die Leistung durch die abstrakte Verbindlichkeit gerechtfertigt wird. Diese Rückforderungsansprüche können dem Garanten jedoch schon im Vorhinein abgetreten werden (siehe Rz 3/163).