Da Leistungskondiktionen grundsätzlich nur zwischen den Partnern des vermeintlich bestehenden Kausalverhältnisses gewährt werden631, kann der Garant wegen eines Mangels im Deckungsverhältnis keine Rückforderungsansprüche gegen den Begünstigten geltend machen. Bei der Garantie kommt noch hinzu, dass die Leistung des Garanten durch das abstrakte Rechtsverhältnis der Garantie gerechtfertigt ist632. Hat der Garant aufgrund eines bloß vermeintlich bestehenden Auftrags eines Dritten die Garantie übernommen, so hat er daher nur diesem Dritten irrtümlich eine rechtsgrundlose Leistung erbracht und kann seinen Bereicherungsanspruch633 auch nur gegen diesen richten634.