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B. Mängel des Deckungsverhältnisses zwischen Garant und Auftraggeber (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

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Da Leistungskondiktionen grundsätzlich nur zwischen den Partnern des vermeintlich bestehenden Kausalverhältnisses gewährt werden631631Hiezu Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung (1934) 113 f; Canaris, Larenz-FS (1973) 814 ff; Koziol, Streckengeschäft und Anweisung, JBl 1977, 625; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung (1983) 412 f. OGH in ÖBA 1988, 606 = SZ 61/63. Vgl auch Koziol in BVR III2 Rz 1/112., kann der Garant wegen eines Mangels im Deckungsverhältnis keine Rückforderungsansprüche gegen den Begünstigten geltend machen. Bei der Garantie kommt noch hinzu, dass die Leistung des Garanten durch das abstrakte Rechtsverhältnis der Garantie gerechtfertigt ist632632 Koziol, Garantievertrag 83 f.. Hat der Garant aufgrund eines bloß vermeintlich bestehenden Auftrags eines Dritten die Garantie übernommen, so hat er daher nur diesem Dritten irrtümlich eine rechtsgrundlose Leistung erbracht und kann seinen Bereicherungsanspruch633633Daneben kommt auch noch die durch § 1358 ABGB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit in Betracht. auch nur gegen diesen richten634634Damit scheint ein wesentlicher Unterschied zur Rückabwicklung in den Anweisungsfällen zu bestehen: Fehlt die Anweisung, so hat der vermeintlich Angewiesene auch dann einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger, wenn ein gültiges Valutaverhältnis besteht (vgl Koziol in BVR III2 Rz 1/115). Zu ganz entsprechenden Ergebnissen gelangt man jedoch auch bei der Garantie: Ist die Erstellung der Garantie dem vermeintlichen Auftraggeber nicht zurechenbar, so kommen nur dem Garanten Rückforderungsansprüche zu (siehe Rz 3/171)..

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