Da gemäß Art 3 Abs 1 Rom I VO primär die
Rechtswahl durch die Parteien maßgebend ist, unterliegt das
Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Bank nach Z 20 ABB österreichischem Recht, wenn die Geltung der AGB vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn der Rechtstreit im Ausland geführt wird und die dort maßgeblichen Kollisionsnormen eine Rechtswahl zulassen oder auf das österreichische Recht verweisen.