Gemäß § 387 Abs 2 EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei juristischen Personen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz. Bezirksgericht ist das allgemeine Bezirksgericht und nicht jenes für Handelssachen.