Koziol in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht2 (2008) B. Bei indirekten Garantien Rz 3/1553/155
Die Erstbank ist der Zweitbank aus der Rückgarantie verpflichtet; es gilt daher das in Rz 3/149 ff zu den einstweiligen Verfügungen des Auftraggebers gegen den Garanten Ausgeführte.