Vielfach wurde die Auffassung vertreten, dass einstweilige Verfügungen gegen die Bank, die Zahlung aus der Garantie an die Begünstigten zu unterlassen, nicht zulässig seien: Durch eine vom Auftraggeber beantragte einstweilige Verfügung dürfe nicht in das Rechtsverhältnis zwischen Garant und Begünstigtem eingegriffen werden. Die heute hM spricht sich jedoch zu Recht für die
Zulässigkeit von Zahlungsverboten im Sinne des § 382 Abs 1 Z 5 EO aus. Zwar dürfen grundsätzlich Ansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten aus dem Valutaverhältnis wegen der Abstraktheit der Garantie nicht dazu führen, dass auf dem Umweg über eine einstweilige Verfügung die Garantie vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. Stehen jedoch dem
Garanten selbst Einwendungen zu und ist er gegenüber dem Garantieauftraggeber zu ihrer
Geltendmachung verpflichtet, so liegt einerseits ein zu sichernder Anspruch des die einstweilige Verfügung Beantragenden vor und anderseits wird ohnehin nur die Geltendmachung von Einwendungen erzwungen, die dem Garanten gegen den Begünstigten zustehen.