Im internationalen Wirtschaftsverkehr ist es durchaus üblich, dass die Bank des Verpflichteten (die Erstbank) nicht selbst direkt mit dem ausländischen Begünstigten einen Garantievertrag abschließt, sondern eine
Zweitbank in dessen Land beauftragt, die
Garantie hinauszulegen. Die Eröffnung der Garantie zugunsten des Begünstigten erfolgte daher nur „indirekt“.