vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Die indirekte Garantie (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Allgemeines

3/141
Im internationalen Wirtschaftsverkehr ist es durchaus üblich, dass die Bank des Verpflichteten (die Erstbank) nicht selbst direkt mit dem ausländischen Begünstigten einen Garantievertrag abschließt, sondern eine Zweitbank in dessen Land beauftragt, die Garantie hinauszulegen. Die Eröffnung der Garantie zugunsten des Begünstigten erfolgte daher nur „indirekt“.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!