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B. Bestätigung der Garantie durch eine Zweitbank (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Die Stellung des Begünstigten

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Die Bestätigung der Garantie durch eine Bank im Lande des Begünstigten soll diesem einen im Inland durchsetzbaren Anspruch verschaffen524524Dies könnte auch durch ein Indossament erreicht werden, siehe Schütze, Bestätigte und indossierte Bankgarantien als Sicherungsmittel im internationalen Handelsverkehr, J. Gernhuber-FS (1993) 466 ff, doch ist dies zumindest in Österreich kaum gebräuchlich, weshalb hier auch nicht näher darauf eingegangen wird.: Die Zahlungsverpflichtung der Zweitbank soll jener der Erstbank entsprechen und zu dieser hinzutreten. Es stellt sich die Frage, was unter dieser Bestätigung zu verstehen ist und auf welche Weise durch sie eine – abstrakte – Verpflichtung der Zweitbank gegenüber dem Begünstigten geschaffen werden kann. Nicht gangbar ist in Österreich der Weg, ein abstraktes Schuldversprechen anzunehmen525525Dies wird in Deutschland bei der Bestätigung eines Akkreditivs angenommen, siehe Canaris, BVR3 Rz 984 und für die bestätigte Garantie ebenso Schütze, J. Gernhuber-FS 466., da dieses unserem Recht unbekannt ist526526Vgl Koziol, Gschnitzer-GedS (1969) 233..

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