Steht der garantierenden Bank eine Mehrheit von Begünstigten gegenüber, so kommt nach den §§ 888, 889 ABGB jedem von ihnen eine Teilforderung auf Auszahlung der Garantiesumme zu, wenn die Leistung in Geld besteht und daher teilbar ist. Dies gilt jedoch nur für den Zahlungsanspruch. Bei der Abrufung der Garantie geht es hingegen um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, die regelmäßig unteilbar ist, weil sie sich auf das gesamte Schuldverhältnis auswirkt und deshalb nur von allen Berechtigten gemeinsam ausgeübt werden kann515. Da eine gemeinsame Ausübung des Rechtes auf Inanspruchnahme ohne Zweifel häufig auf Schwierigkeiten stoßen wird, ist sowohl im Interesse der Begünstigten als auch des Garanten zu empfehlen, entweder einen der Begünstigten durch alle anderen zum Abruf zu bevollmächtigen oder nach außen überhaupt nur einen Begünstigten vorzusehen und bloß im Innenverhältnis eine Verteilung zu vereinbaren.