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B. Garantien neben anderen Sicherheiten (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

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Zwischen dem Garanten und den anderen Sicherungsgebern bestehen in aller Regel keine besonderen Vereinbarungen, so dass sich der Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Tritt der Garant bei Zahlung gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, so erwirbt er dessen akzessorische Sicherheiten, also Pfandrechte510510Zur Frage des ipso-iure-Übergangs siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 388 mwN. und Bürgschaftsrechte, aber auch die Rechte gegen Mitschuldner aus dem Valutaverhältnis511511OGH 4 Ob 306/99z in ÖBA 2000, 705.. Er hat jedoch auch Anspruch auf die Übertragung nicht akzessorischer Sicherheiten, also insbesondere des zur Sicherung einer Kaufpreisforderung vorbehaltenen Eigentums oder des Sicherungseigentums. Da diese Rechte jedoch keine unselbständigen Nebenrechte sind, bedarf es zu ihrer Übertragung jedenfalls eines gesonderten sachenrechtlichen Übertragungsaktes512512Strittig, vgl dazu P. Bydlinski in KBB2 § 1358 Rz 12 mwN..

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