Zwischen dem Garanten und den anderen Sicherungsgebern bestehen in aller Regel keine besonderen Vereinbarungen, so dass sich der Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Tritt der Garant bei Zahlung gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, so erwirbt er dessen akzessorische Sicherheiten, also Pfandrechte510 und Bürgschaftsrechte, aber auch die Rechte gegen Mitschuldner aus dem Valutaverhältnis511. Er hat jedoch auch Anspruch auf die Übertragung nicht akzessorischer Sicherheiten, also insbesondere des zur Sicherung einer Kaufpreisforderung vorbehaltenen Eigentums oder des Sicherungseigentums. Da diese Rechte jedoch keine unselbständigen Nebenrechte sind, bedarf es zu ihrer Übertragung jedenfalls eines gesonderten sachenrechtlichen Übertragungsaktes512.