Bei großen Haftungssummen wird häufig die Garantie nicht von einer Bank allein, sondern von einem Bankenkonsortium übernommen. Dieser Zusammenschluss ist wohl als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und daher die einzelnen Konsorten mit dem Vertragspartner in einer Rechtsbeziehung stehen, kommt es zu einer Aufspaltung in mehrere
Teilschuldverhältnisse (§ 1203 ABGB). Die Banken vereinbaren überdies regelmäßig ausdrücklich, dass sie dem Begünstigten nicht solidarisch haften, vielmehr jede von ihnen nur auf einen bestimmten
prozentuellen Anteil in Anspruch genommen werden kann. Da es sich somit um ein Teilschuldverhältnis handelt, müsste jeder einzelne Garant in Anspruch genommen werden. Das Konsortium wird jedoch nach den üblichen Vereinbarungen von einer „federführenden Bank“ (Konsortialführer, Agent) vertreten und der Begünstigte hat die
Inanspruchnahme der Garantien dieser Bank gegenüber zu erklären. Wird die Inanspruchnahmeerklärung an eine der anderen Banken gerichtet, so ist sie nicht ordnungsgemäß, nicht einmal für die Quote, für die jene Bank einzustehen hat. Für die Wirksamkeit und daher auch für die Rechtzeitigkeit der Inanspruchnahme ist somit der Zugang beim Konsortialführer maßgebend.