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A. Mehrheit von Garanten (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Die Konsortialgarantie

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Bei großen Haftungssummen wird häufig die Garantie nicht von einer Bank allein, sondern von einem Bankenkonsortium übernommen. Dieser Zusammenschluss ist wohl als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen502502Vgl Hinsch/Horn, Das Vertragsrecht der internationalen Konsortialkredite und Projektfinanzierungen (1985) 156; De Meo, Bankenkonsortien (1994) 34 ff.. Da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und daher die einzelnen Konsorten mit dem Vertragspartner in einer Rechtsbeziehung stehen, kommt es zu einer Aufspaltung in mehrere Teilschuldverhältnisse (§ 1203 ABGB)503503Dazu Riedler in KBB2 § 1175 Rz 4 mwN.. Die Banken vereinbaren überdies regelmäßig ausdrücklich, dass sie dem Begünstigten nicht solidarisch haften, vielmehr jede von ihnen nur auf einen bestimmten prozentuellen Anteil in Anspruch genommen werden kann. Da es sich somit um ein Teilschuldverhältnis handelt, müsste jeder einzelne Garant in Anspruch genommen werden. Das Konsortium wird jedoch nach den üblichen Vereinbarungen von einer „federführenden Bank“ (Konsortialführer, Agent) vertreten und der Begünstigte hat die Inanspruchnahme der Garantien dieser Bank gegenüber zu erklären. Wird die Inanspruchnahmeerklärung an eine der anderen Banken gerichtet, so ist sie nicht ordnungsgemäß504504 Dohm, Bankgarantien Rz 299., nicht einmal für die Quote, für die jene Bank einzustehen hat. Für die Wirksamkeit und daher auch für die Rechtzeitigkeit der Inanspruchnahme ist somit der Zugang beim Konsortialführer maßgebend.

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