In Schuldverhältnissen obliegen den Beteiligten gegenseitig Schutz- und Sorgfaltspflichten 471. Eine allgemeine und umfassende Umschreibung derartiger Pflichten zwischen Begünstigtem und Garant ist kaum möglich. Bei den Bankgarantien gibt es aber zwei typische Möglichkeiten dafür, dass der Garant durch das Verhalten des Begünstigten gefährdet wird: Einerseits durch die Aufgabe von Sicherheiten durch den Begünstigten, anderseits durch Hinauszögerung der Inanspruchnahme des Schuldners. Das Gesetz hat die entsprechenden Konfliktsfälle bei der Bürgschaft geregelt, so dass deren analoge Anwendung zu prüfen ist.