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F. Die Übertragung der Rechte des Begünstigten (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Die Übertragbarkeit des Zahlungsanspruches und des Rechts auf Inanspruchnahme

a) Abtretung des Zahlungsanspruches

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Nach einhelliger Auffassung ist der mit der Inanspruchnahme der Garantie entstehende Zahlungsanspruch des Begünstigten abtretbar 437437 P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 155; Koziol, Garantievertrag 66; Loser, Die Abtretung und Verpfändung von Garantieansprüchen zur Kreditsicherung, SZW 2006, 205; Mülbert, ZIP 1985, 1105; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 9/134; OGH 4 Ob 348/99a in ÖBA 2001, 74 mit Anm von Lukas = SZ 73/10., da es sich um einen gewöhnlichen, auf Geldleistung gerichteten Anspruch handelt. Eine derartige Zession ist nicht erst nach der Inanspruchnahme zulässig, vielmehr kann auch die erst künftig durch die Inanspruchnahme entstehende Forderung abgetreten werden438438 Strasser, Die Abtretung künftiger Forderungsrechte, Hämmerle-FS (1972) 397; OGH in JBl 1975, 654; SZ 55/32.. Unabtretbar wäre der Zahlungsanspruch jedoch dann, wenn zwischen Garant und Begünstigtem ein Zessionsverbot vereinbart wurde439439Der OGH geht von einer absoluten Wirkung des Zessionsverbots aus (SZ 57/8); aA ist allerdings ein Großteil der Lehre (siehe die Nachweise bei Neumayr in KBB2 § 1396a Rz 1). und diesem gemäß § 1396a ABGB nicht bloß relative Wirkung zukommt440440Dazu Neumayr in KBB2 § 1396a Rz 2 f..

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