Nach einhelliger Auffassung ist der mit der Inanspruchnahme der Garantie entstehende Zahlungsanspruch des Begünstigten
abtretbar , da es sich um einen gewöhnlichen, auf Geldleistung gerichteten Anspruch handelt. Eine derartige Zession ist nicht erst nach der Inanspruchnahme zulässig, vielmehr kann auch die erst künftig durch die Inanspruchnahme entstehende Forderung abgetreten werden. Unabtretbar wäre der Zahlungsanspruch jedoch dann, wenn zwischen Garant und Begünstigtem ein
Zessionsverbot vereinbart wurde und diesem gemäß § 1396a ABGB nicht bloß relative Wirkung zukommt.