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E. Einwendungen des Garanten (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Der Grundsatz des Einwendungsausschlusses

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Aus der Abstraktheit der Bankgarantie ergibt sich zunächst, dass sie unabhängig von irgendeinem Grundverhältnis zwischen Garant und Begünstigtem ist363363Hiezu Koziol, Garantievertrag 31 ff; OGH in SZ 54/189; ÖBA 1988, 606 = SZ 61/63.. Einwendungen aus einem Kausalverhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrages kommen somit regelmäßig nicht in Betracht. Bankgarantien sind jedoch auch insofern abstrakt, als sie von den ihnen zugrundeliegenden und sie wirtschaftlich erklärenden Grundverhältnissen zwischen Garant und Drittem sowie zwischen Drittem und Begünstigtem losgelöst sind364364 Canaris, BVR3 Rz 1134. Vgl auch OGH in SZ 48/130; SZ 50/32; 5 Ob 540/93 in ÖBA 1994, 320 = SZ 66/140; 6 Ob 293/97z in ÖBA 1998, 876 mit Anm von Riedler, 2 Ob 252/98t in ÖBA 1999, 558 = ecolex 1999, 320 mit Anm von G. Wilhelm; 8 Ob 74/99m in ÖBA 2000, 328; 7 Ob 311/99g in ÖBA 2000, 1099 mit Anm von B. Koch; 1 Ob 66/04v in ÖBA 2005, 134; ferner Büsser, Einreden 187 ff.. Nur durch den dadurch bewirkten Ausschluss der Einwendungen sowohl aus dem Deckungsverhältnis als auch aus dem Valutaverhältnis ist die Bankgarantie in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen: Sie soll dem Begünstigten eine sichere, durch Einwendungen nicht verzögerte Auszahlung gewährleisten365365Vgl OGH in SZ 48/130., damit finanzielle Belastungen durch oft langwierige Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang der Zahlungspflicht vermieden werden. Die Garantie hat somit den Zweck, dem Begünstigten jedenfalls die Zahlung zu verschaffen, Streitigkeiten erst danach abzuwickeln 366366So auch OGH in SZ 54/189; RdW 1986, 340; ÖBA 1987, 836 = SZ 60/121; SZ 61/63; ÖBA 1998, 876 mit Anm von Riedler. und den Begünstigten in die für ihn vorteilhaftere Position des Beklagten zu versetzen. Damit ist sie auch geeignet, ein Bardepot zu ersetzen (Rz 3/8)367367Siehe Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 9/1 f, 92; Eberl, Bankgarantie 15; OGH in ÖBA 1987, 498..

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