Aus der
Abstraktheit der Bankgarantie ergibt sich zunächst, dass sie unabhängig von irgendeinem Grundverhältnis zwischen Garant und Begünstigtem ist. Einwendungen aus einem
Kausalverhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrages kommen somit regelmäßig nicht in Betracht. Bankgarantien sind jedoch auch insofern abstrakt, als sie von den ihnen zugrundeliegenden und sie wirtschaftlich erklärenden Grundverhältnissen zwischen Garant und Drittem sowie zwischen Drittem und Begünstigtem losgelöst sind. Nur durch den dadurch bewirkten
Ausschluss der Einwendungen sowohl aus dem Deckungsverhältnis als auch aus dem Valutaverhältnis ist die Bankgarantie in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen: Sie soll dem Begünstigten eine sichere, durch Einwendungen nicht verzögerte Auszahlung gewährleisten, damit finanzielle Belastungen durch oft langwierige Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang der Zahlungspflicht vermieden werden. Die Garantie hat somit den
Zweck, dem Begünstigten jedenfalls die Zahlung zu verschaffen, Streitigkeiten erst danach abzuwickeln und den Begünstigten in die für ihn vorteilhaftere Position des Beklagten zu versetzen. Damit ist sie auch geeignet, ein Bardepot zu ersetzen (Rz 3/8).