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D. Die Inanspruchnahme der Garantie (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Inanspruchnahme durch den Begünstigten gegenüber dem Garanten

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Da allein der Begünstigte 292292Vgl OGH 3 Ob 52/95 in ÖBA 1996, 479. Zur Frage, ob die Berechtigung des Begünstigten auf einen anderen übertragen werden kann, siehe Rz 3/113 ff. aus der Garantie berechtigt ist, kann auch nur er die Garantie wirksam in Anspruch nehmen. Ist etwa in der Garantie eine natürliche Person genannt, erfolgt der Abruf hingegen von einer GmbH, die den Namen dieser Person führt, so ist die Inanspruchnahme unwirksam und die Bank darf nicht an die Gesellschaft auszahlen293293Siehe dazu OGH 1 Ob 318/98s in ÖBA 1999, 484 mit Anm von Rummel = ecolex 1999, 318 mit Anm von G. Wilhelm. . Der OGH betont zwar auch hier, dass der Grundsatz der formellen Garantiestrenge gewiss kein „Selbstzweck“ sei, doch dürfe die Garantiebank vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden294294OGH in ÖBA 1989, 1131 = SZ 62/75; ÖBA 1999, 484 mit Anm von Rummel; 1 Ob 160/02i in ÖBA 2003, 541., außer der Garantieauftraggeber anerkennt die Ordnungsgemäßheit des Abrufes295295Vgl Rummel, ÖBA 2000, 212.. Bei Abweichungen müsste derjenige, der behauptet der Begünstigte zu sein, auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise dartun, dass er tatsächlich der Begünstigte ist296296OGH in ÖBA 1999, 484 mit Anm von Rummel. . Dies kann trotz einer Fehlbezeichnung in der Garantieerklärung insbesondere dann der Fall sein, wenn lediglich eine falsa demonstratio unterlief297297Siehe dazu Rummel ÖBA 1999, 487..

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