Da allein der
Begünstigte aus der Garantie berechtigt ist, kann auch nur er die Garantie wirksam in Anspruch nehmen. Ist etwa in der Garantie eine natürliche Person genannt, erfolgt der Abruf hingegen von einer GmbH, die den Namen dieser Person führt, so ist die Inanspruchnahme unwirksam und die Bank darf nicht an die Gesellschaft auszahlen. Der OGH betont zwar auch hier, dass der Grundsatz der formellen Garantiestrenge gewiss kein „Selbstzweck“ sei, doch dürfe die Garantiebank vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden, außer der Garantieauftraggeber anerkennt die Ordnungsgemäßheit des Abrufes. Bei Abweichungen müsste derjenige, der behauptet der Begünstigte zu sein, auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise dartun, dass er tatsächlich der Begünstigte ist. Dies kann trotz einer Fehlbezeichnung in der Garantieerklärung insbesondere dann der Fall sein, wenn lediglich eine falsa demonstratio unterlief.