Der Garant hat gemäß § 880a ABGB volle Genugtuung zu leisten, wenn der garantierte Erfolg nicht eintritt. Dies bedeutet, dass er nach dem Gesetz den entstandenen Schaden zu ersetzen hat, und zwar nicht bloß den positiven Schaden, der Folgeschäden umfassen kann288, sondern auch den entgangenen Gewinn (§ 1323 ABGB)289. Nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wäre die Schadenersatzleistung primär durch Naturalherstellung zu erbringen. Bei den Bankgarantien wird jedoch regelmäßig die Untunlichkeit der Naturalrestitution gegeben sein290. Überdies ist in Analogie zu § 1350 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass der Garant Ersatz in Geld zu leisten hat291, weil er nur das wirtschaftliche Risiko tragen, nicht aber den Erfolg selbst herbeiführen soll.