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C. Art und Umfang der Garantieleistung (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

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Der Garant hat gemäß § 880a ABGB volle Genugtuung zu leisten, wenn der garantierte Erfolg nicht eintritt. Dies bedeutet, dass er nach dem Gesetz den entstandenen Schaden zu ersetzen hat, und zwar nicht bloß den positiven Schaden, der Folgeschäden umfassen kann288288Siehe dazu Bollenberger in der Anm zu OGH 7 Ob 2044/96 f in ÖBA 1997, 636., sondern auch den entgangenen Gewinn (§ 1323 ABGB)289289Die Frage des Ersatzes des ideellen Schadens, der auch unter die volle Genugtuung fällt (vgl F. Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 179 f, 182, 240, 247; Koziol, HaftpflichtR I Rz 11/3 ff), wird bei Bankgarantien praktisch kaum je von Bedeutung sein; siehe hiezu Koziol, Garantievertrag 44 f.. Nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wäre die Schadenersatzleistung primär durch Naturalherstellung zu erbringen. Bei den Bankgarantien wird jedoch regelmäßig die Untunlichkeit der Naturalrestitution gegeben sein290290Auch für Versicherer wird die Wiederherstellung als untunlich angesehen: OGH in ZVR 1961/313; SZ 41/154; SZ 45/63; ZVR 1973/35 und 158; Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (1979) 49 ff; kritisch allerdings Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 7. Vgl auch § 1 Abs 1 letzter Satz AHG, der den Naturalersatz ausschließt.. Überdies ist in Analogie zu § 1350 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass der Garant Ersatz in Geld zu leisten hat291291Siehe Boetius, Garantievertrag 25 ff; Pleyer, WM Sonderbeilage 2/1973, 8., weil er nur das wirtschaftliche Risiko tragen, nicht aber den Erfolg selbst herbeiführen soll.

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