Nach fast einhelliger Lehre und Rechtsprechung in Österreich entsteht die Garantieverpflichtung durch
Vertrag und nicht durch einseitige Erklärung; dies stimmt mit der deutschen und schweizerischen Auffassung überein. Für diese Meinung spricht, dass dem österreichischen Recht – so wie dem deutschen nach § 305 BGB – der Grundsatz eigen ist, dass die Begründung eines Schuldverhältnisses einen Vertrag voraussetzt und dass die mit der Garantie verwandte Bürgschaft durch Vertrag entsteht (vgl § 1346 Abs 1 ABGB).