Wurde die Bank von einem Dritten beauftragt, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, so hat sie als Beauftragte Anspruch auf einen Vorschuss und auf Ersatz der Aufwendungen durch den Auftraggeber gemäß
§ 1014 ABGB . Durch die Vereinbarung eines Haftungskredites kann die Pflicht zur Gewährung eines Vorschusses abbedungen und Zahlung des Aufwandersatzes hinausgeschoben werden. Was den Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB betrifft, so besteht dieser nur dann, wenn die Bank auftragsgemäß gehandelt hat; also vor allem dann nicht, wenn der Aufwand nur deshalb entstand, weil sie die konkret festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme nicht beachtet und daher weisungswidrig ausgezahlt hat.