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B. Die Pflichten des Garantieauftraggebers (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Aufwandersatz

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Wurde die Bank von einem Dritten beauftragt, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, so hat sie als Beauftragte Anspruch auf einen Vorschuss und auf Ersatz der Aufwendungen durch den Auftraggeber gemäß § 1014 ABGB 218218So auch OGH 8 Ob 200/02y in ÖBA 2003, 954; 9 Ob 139/04p in ÖBA 2005, 649; Pleyer, WM Sonderbeilage 2/1973, 5.. Durch die Vereinbarung eines Haftungskredites219219Siehe dazu Koziol in BVR1 II Rz 1/191 ff. Vgl auch OGH 7 Ob 586/89 in ÖBA 1990, 466 mit Anm von Jabornegg; in dieser E ging es um einen Garantiekreditvertrag zu Gunsten eines Dritten. kann die Pflicht zur Gewährung eines Vorschusses abbedungen und Zahlung des Aufwandersatzes hinausgeschoben werden. Was den Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB betrifft, so besteht dieser nur dann, wenn die Bank auftragsgemäß gehandelt hat; also vor allem dann nicht, wenn der Aufwand nur deshalb entstand, weil sie die konkret festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme nicht beachtet und daher weisungswidrig ausgezahlt hat220220Siehe OGH 4 Ob 149/06z in ÖBA 2007, 400; siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Fössl/Kurat, Auslegung, Verständigungspflichten und Zinslauf bei abweichenden Garantieabruferklärungen, ecolex 2007, 332..

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