Die Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Bank, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, ist als
Auftragsverhältnis (§§ 1002 ff ABGB) zu qualifizieren: Die Bank verpflichtet sich, und zwar regelmäßig gegen Entgelt, im Interesse und auf Rechnung des Dritten einen Garantievertrag mit dem Begünstigten zu schließen. Die Bank ist daher verpflichtet, das Geschäft entsprechend der Vereinbarung emsig und redlich zu besorgen (§ 1009 ABGB). Verletzt sie ihre Pflichten, so steht ihr einerseits kein Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen zu, die durch das schuldhafte Verhalten zusätzlich entstanden sind (§ 1014 ABGB), anderseits hat sie für den von ihr schuldhaft verursachten Schaden einzustehen (§ 1012 ABGB).