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A. Die Pflichten der Bank (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Allgemeines

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Die Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Bank, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, ist als Auftragsverhältnis (§§ 1002 ff ABGB) zu qualifizieren183183Ebenso OGH 1 Ob 78/02 f in ÖBA 2003, 214 = SZ 2002/58; 8 Ob 200/02y in ÖBA 2003, 954; 9 Ob 139/04p in ÖBA 2005, 649. Vgl auch Lindinger, wbl 1992, 138. Nicht zu folgen ist ihm, wenn er jedem Garantievertrag Kreditfunktion zuspricht; dies wäre nur dann der Fall, wenn der Begünstigte dem Auftraggeber kreditieren oder stunden soll. Diese Voraussetzung fehlt jedoch etwa bei den Bietungs-, Ausschreibungs-, Anzahlungs- oder Leistungsgarantien.: Die Bank verpflichtet sich, und zwar regelmäßig gegen Entgelt, im Interesse und auf Rechnung des Dritten einen Garantievertrag mit dem Begünstigten zu schließen. Die Bank ist daher verpflichtet, das Geschäft entsprechend der Vereinbarung emsig und redlich zu besorgen (§ 1009 ABGB). Verletzt sie ihre Pflichten, so steht ihr einerseits kein Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen zu, die durch das schuldhafte Verhalten zusätzlich entstanden sind (§ 1014 ABGB), anderseits hat sie für den von ihr schuldhaft verursachten Schaden einzustehen (§ 1012 ABGB)184184Siehe OGH in ÖBA 2003, 214. Der OGH betont zutreffend, dass der Aufwandersatzanspruch dem Garanten trotz seinem schuldhaften Verhalten zusteht, wenn der Garant jedenfalls Zahlung an den Begünstigten leisten hätte müssen, der Aufwand daher nicht durch das schuldhafte Verhalten verursacht wurde..

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