Es wird verschiedentlich vertreten174, dass dann, wenn es im Valutaverhältnis an den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Garantie fehle, der Garantieauftraggeber vom Begünstigten verlangen könne, gegenüber der Bank auf die Garantieforderung zu verzichten und die Geltendmachung zu unterlassen. Diese Auffassung geht jedoch zu weit: Durch die Eröffnung einer Garantie wird gerade der Zweck verfolgt, dem Begünstigten sofort, also schon vor Austragung allfälliger Streitigkeiten, Zahlung zu verschaffen. Dieses Ziel würde vereitelt, wollte man dem Garantieauftraggeber stets einen Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Garantie gewähren, wenn letztlich dem Begünstigten nach dem Valutaverhältnis kein Anspruch gebühren sollte. Da dem Begünstigten nach der Vereinbarung das Recht zusteht, die Garantie unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis geltend zu machen, kann somit dem Auftraggeber kein Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme zustehen175. Davon ist auch hier nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen will176. Hiezu ist er keinesfalls befugt, so dass dem Auftraggeber ein Unterlassungsanspruch zusteht177.