Übernimmt ein Vertragsteil die Pflicht, für die von ihm künftig zu erbringenden Leistungen eine Garantie zu erstellen, so handelt es sich nach Sinn und Zweck der Abrede um eine Vorleistungspflicht 164: Der Begünstigte soll eine Sicherheit erhalten, bevor er seinerseits die ihm obliegende Leistung erbringt. Verschlechtern sich vor dem Hinauslegen der Garantie die Vermögensverhältnisse des Begünstigten, so kann der Garantieauftraggeber die Erstellung der Garantie verweigern, wenn ihm die schlechten Vermögensverhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten (§ 1052 Satz 2 ABGB)165.