Durch den der Inkassobank erteilten Inkassoauftrag entsteht zwischen dieser und dem Bezogenen noch keine Rechtsbeziehung182. Die Inkassobank begründet aber mit der Aufforderung, die vorliegenden Dokumente zu beheben und zu honorieren, einen rechtsgeschäftlichen Kontakt zu dem Bezogenen, aus dem sich Sorgfaltspflichten ergeben können183. Aus den ERI selbst ergeben sich keine Sorgfaltspflichten der Inkassobank gegenüber dem Bezogenen184, da ohne rechtsgeschäftliche Beziehung auch eine Geltung der ERI im Verhältnis Inkassobank – Bezogener nicht vereinbart sein kann.