vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Einschaltung einer weiteren Bank zur Durchführung des Inkassos (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

2/45
Es ist möglich, dass auch die von der Einreicherbank beauftragte Inkassobank das Inkasso nicht selbst durchführt, sondern ihrerseits eine weitere Bank mit dem Inkasso beauftragt und erst diese Bank dem Begünstigten die Dokumente vorlegt und gegen Entrichtung des Gegenwertes ausfolgt. Eine so nur zwischengeschaltete Inkassobank hat gegenüber der „vorlegenden“ Inkassobank die gleiche Stellung wie eine Einreicherbank gegenüber der Inkassobank bei der Einschaltung von nur zwei Banken. Auf die oben vorgenommene Erörterung dieses Rechtsverhältnisses (Rz 2/28 ff) kann deshalb verwiesen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!