Es ist möglich, dass auch die von der Einreicherbank beauftragte Inkassobank das Inkasso nicht selbst durchführt, sondern ihrerseits eine weitere Bank mit dem Inkasso beauftragt und erst diese Bank dem Begünstigten die Dokumente vorlegt und gegen Entrichtung des Gegenwertes ausfolgt. Eine so nur zwischengeschaltete Inkassobank hat gegenüber der „vorlegenden“ Inkassobank die gleiche Stellung wie eine Einreicherbank gegenüber der Inkassobank bei der Einschaltung von nur zwei Banken. Auf die oben vorgenommene Erörterung dieses Rechtsverhältnisses (Rz 2/28 ff) kann deshalb verwiesen werden.