Die Inkassobank hat gegenüber der Einreicherbank Anspruch auf Provision (§ 354 Abs 1 UGB, § 1004 ABGB) und auf Aufwandersatz (§ 1014 ABGB). Soweit die Höhe der Provision nicht durch Vereinbarung geregelt ist, bestimmt sie sich nach den am Sitz der Inkassobank (ihrer beauftragten Niederlassung) üblichen Sätzen.
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