Die Inkassobank hat hinsichtlich des ihr erteilten Auftrags nur eine
begrenzte Prüfungspflicht, die grundsätzlich jener der Einreicherbank entspricht (siehe Rz 2/16).
Zur Beratung ist sie der Einreicherbank
nicht verpflichtet, aber auch nicht dem Bezogenen. Diesen zu beraten sollte sie sich überhaupt enthalten; auch wenn sie sonst seine Hausbank ist, ist sie bei der Durchführung des Inkassos im Auftrag der Einreicherbank tätig und sie hat dabei vorrangig deren Interessen und die Interessen des Verkäufers zu wahren. Eine Beratung des Bezogenen könnte zu
Interessenkonflikten führen.