In Ausführung des ihr erteilten Auftrags beauftragt die Einreicherbank – idR im eigenen Namen (Rz 2/18) – die Inkassobank, die an diese weitergeleiteten Dokumente dem Bezogenen Zug um Zug gegen eine bestimmte Leistung (Barzahlung, Wechselakzept oder sonstige Verpflichtungserklärung) zu übergeben. Die Tätigkeit der Inkassobank ist primär rechtsgeschäftlicher Art (Übertragung von Besitz und Eigentum an den Inkassodokumenten, Entgegennahme von Zahlungen), so dass bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts ein nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilendes Auftragsverhältnis zwischen Einreicherbank und Inkassobank vorliegt. Die tatsächlichen Verrichtungen, die mit der Durchführung des Inkassos verbunden sind, sind nur notwendige Hilfsdienste und daher auf die rechtliche Einordnung ohne Einfluss. Im Übrigen würde auch bei einer Unterstellung unter den „freien Dienstvertrag“127 als einzig in Betracht kommende Alternative praktisch nur Auftragsrecht zur Anwendung gelangen128.