In Zusammenhang mit einem Dokumenteninkasso können der Einreicherbank für Forderungen, die sie gegen den Inkassoauftraggeber aus einer Bevorschussung des Inkassos (Rz 2/2)110 oder aus anderen Rechtstiteln hat, Sicherungsrechte an der Inkassoforderung und/oder an der verkauften Ware (unmittelbar oder über mit Traditionswirkung ausgestattete Inkassodokumente) eingeräumt werden111. Als Sicherungsrechte kommen im Wesentlichen ein Pfandrecht112 oder eine Sicherungsabtretung bzw Sicherungsübereignung in Betracht; weiters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB oder auf Grund einer Vereinbarung, insbesondere über Z 58 ABB113. Den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften muss in Österreich auch bei der Sicherungsabtretung und bei der Sicherungsübereignung entsprochen werden114.