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D. Sicherungsrechte der Einreicherbank (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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In Zusammenhang mit einem Dokumenteninkasso können der Einreicherbank für Forderungen, die sie gegen den Inkassoauftraggeber aus einer Bevorschussung des Inkassos (Rz 2/2)110110Die Bevorschussung kann nach Avancini entweder Vorauszahlung der Einreicherbank auf ihre Pflicht zur Ablieferung des erwarteten Erlöses aus dem noch durchzuführenden Inkasso sein (Bevorschussung durch Vorauszahlung) oder Gewährung eines Kredits bis zum Einlangen des Inkassoerlöses bzw Scheitern des Inkassos (Bevorschussung durch Kreditierung). Im ersten Fall gilt es den durch ein Scheitern des Inkassos bedingten (vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen) Rückzahlungsanspruch gegen den Inkassoauftraggeber zu sichern, bei einer Bevorschussung durch Kreditierung geht es um die Sicherung einer betagten Kreditforderung des Kreditinstituts. Für weitere Einzelheiten siehe Avancini, Frotz-FS 474 f. Zur Konzeption als Kauf (Diskontierung), der rückgängig zu machen ist, wenn sich die Dokumente als unverwertbar herausstellen, siehe BGH in WM 1968, 985; Nielsen, Sicherungsverträge der Import- und Exportfinanzierung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zur Deckungsgrenze und Sicherheitenfreigabe, WM 1994, 2221, 2261, 2264. oder aus anderen Rechtstiteln hat, Sicherungsrechte an der Inkassoforderung und/oder an der verkauften Ware (unmittelbar oder über mit Traditionswirkung ausgestattete Inkassodokumente) eingeräumt werden111111Siehe dazu auch Avancini, Frotz-FS 469; für das deutsche Recht: W. Obermüller, Bärmann-FS 709; Liesecke, Die Stellung der kreditgebenden Bank beim Dokumenten-Inkasso und Dokumenten-Akkreditiv, Fischer-FS (1979) 397; Menkhaus, Kreditsicherung 60 ff.. Als Sicherungsrechte kommen im Wesentlichen ein Pfandrecht112112Vgl OLG Köln 2 U 143/93 in WM 1994, 1877: Nr 44 AGB-Banken. oder eine Sicherungsabtretung bzw Sicherungsübereignung in Betracht; weiters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB oder auf Grund einer Vereinbarung, insbesondere über Z 58 ABB113113Dazu Iro in BVR2 I Rz 1/321 ff.. Den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften muss in Österreich auch bei der Sicherungsabtretung und bei der Sicherungsübereignung entsprochen werden114114OGH in SZ 11/15; SZ 56/188; 3 Ob 531/91 in JBl 1992, 652; 3 Ob 2403/96w in ÖBA 1998, 123 = SZ 70/118; 6 Ob 116/05k in JBl 2007, 379; Apathy, Die Forderungsabtretung, insbesondere zur Kreditsicherung, im österreichischen Recht, in: Hadding/Schneider, Die Forderungsabtretung, insbesondere zur Kreditsicherung, in ausländischen Rechtsordnungen (1999) 509, 518; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts (1970) 109 ff; Hofmann in Rummel, ABGB3 § 451 Rz 1; Koch in KBB2 § 451 Rz 2..

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