Für ihre Tätigkeit hat die Einreicherbank Anspruch auf
Provision (§ 354 Abs 1 UGB, § 1004 ABGB). Deren Höhe wird durch die für das Inkassogeschäft am Sitz der Einreicherbank (ihrer beauftragten Niederlassung) üblichen Sätze bestimmt. Eine abweichende Vereinbarung geht vor.