Die Einreicherbank – und Gleiches gilt für andere eingeschaltete Banken – hat nach Art 9 ERI 522 mit angemessener Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu handeln. Sie hat den Inkassoauftrag nur dahin zu überprüfen, ob sie dem äußeren Anschein nach alle im Auftrag
angeführten Dokumente auch tatsächlich erhalten hat; ist das nicht der Fall oder wurden ihr andere als die im Auftrag angeführten Dokumente übermittelt, so muss sie den Inkassoauftraggeber sofort verständigen (Art 12 lit a ERI 522). Die ERI stellen klar, dass keine weitere Verpflichtung zur Prüfung der Dokumente besteht. Das ist eine Selbstverständlichkeit, da sich die Bank darauf verlassen kann, dass ihr Auftraggeber selbst am besten weiß, wie die Dokumente beschaffen sein sollen, die er dem Bezogenen vorlegen lassen will. Nur dann sind seine Interessen erkennbar gefährdet, wenn von ihm als übersandt aufgelistete Dokumente nicht bei der Bank eintreffen. Dem Fehlen eines Dokumentes wird gleichzustellen sein, wenn die Bank ein
Dokument als Fälschung erkennt; entdeckte Fälschungen sind dem Inkassoauftraggeber sofort anzuzeigen. Konkreten
Verdachtsmomenten hinsichtlich der Echtheit hat die Bank nachzugehen. Sonst braucht sie die Dokumente aber nicht einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, da sie davon ausgehen kann, dass ihr vom Inkassoauftraggeber keine Fälschungen zukommen.