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B. Pflichten der Einreicherbank (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1. Prüfung des Inkassoauftrags

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Die Einreicherbank – und Gleiches gilt für andere eingeschaltete Banken – hat nach Art 9 ERI 522 mit angemessener Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu handeln. Sie hat den Inkassoauftrag nur dahin zu überprüfen, ob sie dem äußeren Anschein nach alle im Auftrag angeführten Dokumente auch tatsächlich erhalten hat; ist das nicht der Fall oder wurden ihr andere als die im Auftrag angeführten Dokumente übermittelt, so muss sie den Inkassoauftraggeber sofort verständigen (Art 12 lit a ERI 522)8787Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 444; Nielsen in BankR-HB § 119 Rz 21; Schweinfest, Bankenhaftung 183; vgl auch Avancini in BVR1 I Rz 5/16. Auf das Fehlen von Dokumenten soll die Einreicherbank auch dann hinzuweisen haben, wenn sie den Auftrag ablehnt (Canaris, BVR3 Rz 1090; aM von Westphalen, Exportfinanzierung 209; offen gelassen vom BGH in WM 1970, 11). Einen solchen Hinweis wird die Bank zweckmäßigerweise schon machen, um einem Vorwurf vorzubeugen, Dokumente wären bei ihr in Verstoß geraten.. Die ERI stellen klar, dass keine weitere Verpflichtung zur Prüfung der Dokumente besteht. Das ist eine Selbstverständlichkeit, da sich die Bank darauf verlassen kann, dass ihr Auftraggeber selbst am besten weiß, wie die Dokumente beschaffen sein sollen, die er dem Bezogenen vorlegen lassen will. Nur dann sind seine Interessen erkennbar gefährdet, wenn von ihm als übersandt aufgelistete Dokumente nicht bei der Bank eintreffen. Dem Fehlen eines Dokumentes wird gleichzustellen sein, wenn die Bank ein Dokument als Fälschung erkennt; entdeckte Fälschungen sind dem Inkassoauftraggeber sofort anzuzeigen. Konkreten Verdachtsmomenten hinsichtlich der Echtheit hat die Bank nachzugehen8888 Canaris, BVR3 Rz 1090; Heymann/Horn, HGB Anh § 372 Rz VI/9.. Sonst braucht sie die Dokumente aber nicht einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, da sie davon ausgehen kann, dass ihr vom Inkassoauftraggeber keine Fälschungen zukommen.

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