Die Einreicherbank wird vom Verkäufer damit beauftragt, seinem Schuldner (dem Bezogenen) durch eine andere Bank bestimmte Dokumente gegen Barzahlung oder Ausstellung einer Verpflichtungserklärung aushändigen zu lassen. Die Betrauung eines Dritten mit der Durchführung des Inkassos erfordert jedenfalls eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit der Einreicherbank, und zwar die Erteilung eines Auftrags an die Inkassobank. Die im Interesse des Einreichers tätigen Banken übernehmen jedoch idR keine Haftung für die Bezahlung der Dokumente oder für ein Akzept des Bezogenen, sondern verpflichten sich bloß dazu, ihm die Dokumente vorzulegen und den Erlös abzuführen52. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Einreicherbank ist daher Auftragsrecht (§§ 1002 ff ABGB) und – wenn die Einreicherbank im eigenen Namen tätig werden soll (siehe Rz 2/18) – Kommissionsrecht (§§ 383 ff UGB) anzuwenden (vgl oben Rz 1/35). Der Vertragsabschluss erfolgt nach allgemeinen Regeln; nach Art 1c ERI 522 muss die Bank, die den Antrag des Verkäufers nicht annehmen und das Inkasso nicht besorgen will, diesen davon unverzüglich durch Telekommunikation (oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Weg) unterrichten (vgl auch § 1003 ABGB).