Dem Dokumenteninkasso liegt meist ein Warengeschäft zugrunde (Rz 2/2), in dessen Rahmen die Parteien diese besondere Form der Zahlungsabwicklung vereinbaren30. Danach hat der Forderungsgläubiger (Verkäufer) dem Schuldner (Käufer) bestimmte Dokumente zu übergeben („anzudienen“) und der Schuldner muss seinerseits bloß gegen diese Dokumente eine bestimmte Leistung erbringen. Die Vereinbarung einer Geschäftsabwicklung auf Inkassobasis erfolgt häufig über sogenannte dokumentäre Zahlungsklauseln wie: „Dokumente gegen Kassa“, „Dokumente gegen Akzept“31. Diese Klauseln haben einen durch internationalen Geschäftsbrauch typisierten Inhalt, wonach Barzahlung bzw Akzept allein gegen Vorlage kontraktgemäßer Dokumente bei (vorläufigem) Ausschluss aller Einwendungen zu leisten ist32.