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II. Das Rechtsverhältnis Inkassoauftraggeber (Verkäufer) – Bezogener (Käufer) (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Dem Dokumenteninkasso liegt meist ein Warengeschäft zugrunde (Rz 2/2), in dessen Rahmen die Parteien diese besondere Form der Zahlungsabwicklung vereinbaren3030Zu einem Dokumenteninkasso kann es freilich auch ohne vorangehende Vereinbarung kommen, da es dem Gläubiger nicht verwehrt ist, zum Einzug seiner Forderung dem Schuldner Dokumente über eine Bank präsentieren zu lassen. Als Beispiel wäre der Fall zu nennen, dass die vorgesehene Zahlungsabwicklung über ein Akkreditiv scheitert, weil die Dokumente nicht beigebracht oder wegen Unstimmigkeit von der Bank nicht aufgenommen werden, und der Akkreditivbegünstigte daraufhin die Bank beauftragt, sie dem Akkreditivauftraggeber als nunmehrigem „Bezogenen“ zum Einzug vorzulegen (siehe Rz 1/118; ferner Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 452; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/385). Der so Bezogene ist anders als bei einem vereinbarten Dokumenteninkasso (dazu gleich im Text) nicht zur Aufnahme der angedienten Dokumente und zur Zahlung verpflichtet. Ob auf das „einseitige“ Inkasso die ERI anzuwenden sind, ist auch hier eine Frage der Vereinbarung.. Danach hat der Forderungsgläubiger (Verkäufer) dem Schuldner (Käufer) bestimmte Dokumente zu übergeben („anzudienen“) und der Schuldner muss seinerseits bloß gegen diese Dokumente eine bestimmte Leistung erbringen. Die Vereinbarung einer Geschäftsabwicklung auf Inkassobasis erfolgt häufig über sogenannte dokumentäre Zahlungsklauseln wie: „Dokumente gegen Kassa“, „Dokumente gegen Akzept“3131 Canaris, BVR3 Rz 1100; Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 433; Hoeren/Florian, Rechtsfragen Rz 153; Heymann/Horn, HGB Anh § 372 Rz VI/20; Nielsen in BankR-HB § 119 Rz 9; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 3/1. – Zu der an das Dokumenteninkasso weitestgehend angelehnten Geschäftsabwicklung auf der Basis „Dokumente gegen unwiderruflichen Zahlungsauftrag“ siehe: Canaris, BVR3 Rz 397a; von Bernstorff, „Dokumente gegen unwiderruflichen Zahlungsauftrag“ als Zahlungsform im Außenhandel, RIW 1985, 14.. Diese Klauseln haben einen durch internationalen Geschäftsbrauch typisierten Inhalt, wonach Barzahlung bzw Akzept allein gegen Vorlage kontraktgemäßer Dokumente bei (vorläufigem) Ausschluss aller Einwendungen zu leisten ist3232Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg II 453; Nielsen in BankR-HB § 119 Rz 10. Siehe im übrigen Rz 2/9..

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