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B. Der Kreis der Beteiligten am Dokumenteninkasso (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Im einfachsten Fall sind am Inkasso drei Personen beteiligt: Der Gläubiger, der eine Bank mit der Bearbeitung des Inkassos betraut (Inkassoauftraggeber 66Art 3 lit a i ERI 522 bezeichnet den Gläubiger als „Auftraggeber“. Da beim Dokumenteninkasso auch andere Beteiligte die rechtliche Stellung eines Auftraggebers haben können, wie vor allem eine Einreicherbank gegenüber der von ihr eingeschalteten Inkassobank, ist der schon von Avancini verwendete Begriff Inkassoauftraggeber deutlicher., Auftraggeber, principal, auch Einreicher); die mit dem Inkasso beauftragte Bank (Einreicherbank; remitting bank; Art 3 lit a ii ERI 522); der Schuldner, von dem die Bank die Forderung gegen bestimmte Dokumente einziehen soll (Bezogener, drawee)77 Nielsen in BankR-HB § 119 Rz 8 zählt hingegen den Bezogenen nicht zu den Beteiligten, weil zwischen ihm und den in die Ausführung des Inkassoauftrags eingeschalteten Banken keine Rechtsbeziehungen begründet werden (dazu Rz 2/46); ferner Schweinfest, Bankenhaftung 173. Dementsprechend handelt Art 3 lit a ERI 522 von den Beteiligten (ieS) und Art 3 lit b ERI 522 vom Bezogenen als demjenigen, demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag die Vorlegung zu erfolgen hat. In einem weiteren Sinn ist aber auch der Bezogene als am Dokumenteninkasso beteiligt anzusehen..

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