Das Dokumenteninkasso ist wie das Dokumentenakkreditiv vom Grundgeschäft (Kaufvertrag) insofern unabhängig11, als sich die Bank bei der Abwicklung im Allgemeinen nur mit den Dokumenten zu befassen hat und auf das Grundgeschäft keinen Bedacht nimmt. Daher sollen auch nach Art 10 lit a ERI 522 Waren nicht an die Adresse einer Bank (ohne deren Zustimmung) versendet werden. Anders als eine eröffnende (oder bestätigende) Bank beim Akkreditiv übernimmt die Inkassobank12 als solche aber dem Gläubiger gegenüber keine Haftung für dessen Forderung aus dem Grundgeschäft13 und sie hat auch nicht die Dokumente im Interesse des Schuldners darauf hin zu prüfen, ob sie „andienungsfähig“ sind, dh der im Rahmen des Grundgeschäfts getroffenen Vereinbarung entsprechen14. Daher sind auch Banken aus dem Inkassogeschäft kaum mit komplexeren Rechtsfragen konfrontiert. Die Inkassobank wird für den (Geld)Gläubiger (Verkäufer) tätig, eine eröffnende Bank dagegen für den Schuldner (Käufer)15.