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C. Unabhängigkeit vom Grundgeschäft (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Das Dokumenteninkasso ist wie das Dokumentenakkreditiv vom Grundgeschäft (Kaufvertrag) insofern unabhängig1111OGH 6 Ob 619/91 in ÖBA 1992, 1035 mit Anm von Avancini. Nicht zu folgen ist dem OGH jedoch, wenn er in dieser Entscheidung die Auffassung vertritt, den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditivs und des Dokumenteninkassos sei die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam (kritisch dazu Avancini, ÖBA 1992, 1037). Denn einerseits verspricht die Inkassobank dem Käufer keine Zahlung, andererseits ist ihre Verpflichtung gegenüber dem Inkassoauftraggeber bzw der sie beauftragenden Einreicherbank keine abstrakte Verpflichtung. Allerdings ist in der genannten Entscheidung auch von einer Bankgarantie der Inkassobank die Rede., als sich die Bank bei der Abwicklung im Allgemeinen nur mit den Dokumenten zu befassen hat und auf das Grundgeschäft keinen Bedacht nimmt. Daher sollen auch nach Art 10 lit a ERI 522 Waren nicht an die Adresse einer Bank (ohne deren Zustimmung) versendet werden. Anders als eine eröffnende (oder bestätigende) Bank beim Akkreditiv übernimmt die Inkassobank1212Zur Übernahme einer Haftung durch die Inkassobank s OGH 8 Ob 137/07s. als solche aber dem Gläubiger gegenüber keine Haftung für dessen Forderung aus dem Grundgeschäft1313 Avancini in BVR1 I Rz 5/5; Canaris, BVR3 Rz 1088; Einsele, BankR § 6 Rz 85; Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 435; Schlegelberger/Hefermehl, Handelsgesetzbuch5 IV (1976) Anh § 365 Rz 264; Hoeren/Florian, Rechtsfragen Rz 156; Heymann/Horn, HGB Anh § 372 Rz VI/3; Kramberg, ÖBA 1960, 435; Nielsen in BankR-HB § 119 Rz 1; Schinnerer/Avancini III 14; von Westphalen, Exportfinanzierung 204; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 3/3, 9. und sie hat auch nicht die Dokumente im Interesse des Schuldners darauf hin zu prüfen, ob sie „andienungsfähig“ sind, dh der im Rahmen des Grundgeschäfts getroffenen Vereinbarung entsprechen1414Vgl Canaris, BVR3 Rz 1088; Schlegelberger/Hefermehl Rz 264; Nielsen, Inkassogeschäft 31; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 3/17.. Daher sind auch Banken aus dem Inkassogeschäft kaum mit komplexeren Rechtsfragen konfrontiert. Die Inkassobank wird für den (Geld)Gläubiger (Verkäufer) tätig, eine eröffnende Bank dagegen für den Schuldner (Käufer)1515OGH in ÖBA 1992, 1035 mit Anm von Avancini. .

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