Honoriert die benannte Bank ein Akkreditiv, so ist das gegenüber dem Begünstigten an sich eine Leistung der eröffnenden Bank. Erfolgt diese Honorierung in irrtümlicher Annahme, dass die Akkreditivbedingungen erfüllt, insbesondere die vorgelegten Dokumente akkreditivkonform wären, so ist die Leistung nach Avancini 836 grundsätzlich nicht der eröffnenden Bank zuzurechnen; zu einer solchen Leistung sei die benannte Bank nicht ermächtigt. Demgemäß stehe der benannten Bank selbst der Bereicherungsanspruch gegen den Begünstigten zu837. Diese Beurteilung steht in Widerspruch zu der sonst von Avancini 838 entwickelten und vertretenen Auffassung, durch das Unterlassen der Rüge des Dokumentenmangels werde das Recht der eröffnenden (oder bestätigenden) Bank, die Honorierung wegen nicht konformer Dokumente zu verweigern, präkludiert (vgl Rz 1/113 f, 171, 208). Damit sind aber Bereicherungsansprüche gegen den Begünstigten ausgeschlossen. Zum Aufwandersatzanspruch der benannten Bank s Rz 1/113 aE.