Auch im Fall eines sogenannten „Doppelmangels“, also bei Fehlen eines Rechsgrundes im Deckungs- und im Valutaverhältnis, muss nach hA (Rz 1/119) die Rückabwicklung entsprechend den zugrunde gelegten Leistungsbeziehungen erfolgen. Demnach habe die eröffnende Bank sich für einen Bereicherungsausgleich grundsätzlich an den (vermeintlichen) Auftraggeber zu halten und dieser sich seinerseits an den Begünstigten835.