War lediglich das Deckungsverhältnis mangelhaft, so steht der eröffnenden Bank ein Bereicherungsanspruch gegenüber ihrem (vermeintlichen) Auftraggeber zu834. Durch die Honorierung des Akkreditivs hat sie nämlich auch ihm eine Leistung erbracht (sie wollte ja auf seine Rechnung honorieren), dies jedoch rechtsgrundlos.