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D. Mängel im Verhältnis Akkreditivauftraggeber – eröffnende Bank (Deckungsverhältnis) (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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War lediglich das Deckungsverhältnis mangelhaft, so steht der eröffnenden Bank ein Bereicherungsanspruch gegenüber ihrem (vermeintlichen) Auftraggeber zu834834Vgl Koziol in BVR2 III Rz 1/112 zur Giroüberweisung.. Durch die Honorierung des Akkreditivs hat sie nämlich auch ihm eine Leistung erbracht (sie wollte ja auf seine Rechnung honorieren), dies jedoch rechtsgrundlos.

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