War die Akkreditivbeziehung fehlerlos, stand dem Begünstigten aber die über das Akkreditiv eingezogene Forderung im Valutaverhältnis nicht zu, so ist er dem Akkreditivauftraggeber zum Bereicherungsausgleich verpflichtet832. Der Anspruch des Akkreditivauftraggebers geht, solange das Akkreditiv von der Bank noch nicht honoriert worden ist, dahin, dass der Begünstigte auf seinen abstrakten Anspruch aus dem Akkreditiv verzichtet833. Nach der Honorierung ist er auf Geldzahlung in Höhe des erlangten, aber dem Begünstigten nicht gebührenden Vorteils gerichtet. Die eröffnende Bank hat keinen Rückforderungsanspruch, da im Hinblick auf die Abstraktheit der Verpflichtung der eröffnenden Bank ein Mangel im Valutaverhältnis – solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt – auf ihre Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten nicht durchschlägt.