Die Ungültigkeit des Akkreditivs berechtigt im Allgemeinen die eröffnende Bank zur Rückforderung gegenüber dem (vermeintlich) Begünstigten gemäß § 877 ABGB, denn ihre Leistung an ihn erfolgte rechtsgrundlos822. Wird die Verpflichtung aus dem Akkreditiv wegen List, Drohung, wesentlichen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten, so handelt es sich um eine condictio causa finita (§ 1435 ABGB), die keinen Irrtum des Leistenden voraussetzt. Ist die Ungültigkeit des Akkreditivs darauf zurückzuführen, dass es an einer gültigen Anweisung fehlt (s Rz 1/120), so hat die Bank unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB (irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld) einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Begünstigten823; denn die Bank ist infolge der Zahlung entreichert und dem scheinbar anweisenden angeblichen Akkreditivauftraggeber kann die Zahlung grundsätzlich nicht zugerechnet werden824. Eine andere Beurteilung ist freilich dann geboten, wenn der Begünstigte darauf vertrauen durfte, dass eine Anweisung des angeblichen Akkreditivauftraggebers vorliegt, und dieser in zurechenbarer Weise den Schein einer Anweisung erweckt hat825. Dann ist die Rückabwicklung wie bei gültiger Anweisung vorzunehmen826, so dass bei fehlender Berechtigung des Begünstigten im Valutaverhältnis der Akkreditivauftraggeber kondiktionsberechtigt ist.