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B. Mängel im Verhältnis eröffnende Bank – Begünstigter (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Die Ungültigkeit des Akkreditivs berechtigt im Allgemeinen die eröffnende Bank zur Rückforderung gegenüber dem (vermeintlich) Begünstigten gemäß § 877 ABGB, denn ihre Leistung an ihn erfolgte rechtsgrundlos822822 Avancini in BVR1 II Rz 4/205; vgl Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 447.. Wird die Verpflichtung aus dem Akkreditiv wegen List, Drohung, wesentlichen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten, so handelt es sich um eine condictio causa finita (§ 1435 ABGB), die keinen Irrtum des Leistenden voraussetzt. Ist die Ungültigkeit des Akkreditivs darauf zurückzuführen, dass es an einer gültigen Anweisung fehlt (s Rz 1/120), so hat die Bank unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB (irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld) einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Begünstigten823823 Koziol in BVR2 III Rz 1/115 zur Giroüberweisung; derselbe unten Rz 3/162 zum Dissens beim Garantievertrag.; denn die Bank ist infolge der Zahlung entreichert und dem scheinbar anweisenden angeblichen Akkreditivauftraggeber kann die Zahlung grundsätzlich nicht zugerechnet werden824824 Apathy, Der Verwendungsanspruch (1988) 50; Apathy/Riedler, SR BT Rz 15/43.. Eine andere Beurteilung ist freilich dann geboten, wenn der Begünstigte darauf vertrauen durfte, dass eine Anweisung des angeblichen Akkreditivauftraggebers vorliegt, und dieser in zurechenbarer Weise den Schein einer Anweisung erweckt hat825825Vgl Koziol in BVR2 III Rz 1/116 zur Giroüberweisung.. Dann ist die Rückabwicklung wie bei gültiger Anweisung vorzunehmen826826 Koziol in KBB2 Vor §§ 1431–1437 Rz 5 mwN., so dass bei fehlender Berechtigung des Begünstigten im Valutaverhältnis der Akkreditivauftraggeber kondiktionsberechtigt ist.

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