Ist die bestätigende Bank – wie idR – auch Zahlstelle, so muss zunächst geklärt werden, ob sie die Zahlung an den Begünstigten in ihrer Zahlstellenfunktion oder auf Grund ihrer Bestätigungsverpflichtung erbringt. Ausgehend davon, dass jedenfalls bei Zahlungsakkreditiven die Verpflichtung der bestätigenden Bank zur Verpflichtung der eröffnenden Bank subsidiär ist, wird man im Zweifel anzunehmen haben, dass die bestätigende Bank in erster Linie als bloße Zahlstelle der eröffnenden Bank honoriert und das gleichzeitige Erlöschen ihrer Verpflichtung aus der Bestätigung des Akkreditivs nur ein sich aus dem Solidarschuldverhältnis ergebender Nebeneffekt dieser Zahlung ist. Denn an die bestätigende Bank als solche kann sich der Begünstigte erst halten, wenn der Garantiefall eingetreten ist, der eben darin besteht, dass eine Honorierung des Akkreditivs ausbleibt (Rz 1/183). Honoriert die bestätigende Bank das Akkreditiv als Zahlstelle, so ist die Honorierung eine Leistung der eröffnenden Bank, der unter den oben (Rz 1/207 ff) dargestellten Voraussetzungen ein Bereicherungsanspruch gegen den Begünstigten oder den Akkreditivauftraggeber zusteht.